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Haftungswissen
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Geschäftsführerhaftung in Österreich

§ 25 GmbHG bildet den zentralen Ausgangspunkt. Hinzu kommen zahlreiche Sonderpflichten aus Insolvenz-, Abgaben-, Sozialversicherungs- und Verwaltungsrecht.

Inhaltlicher Stand: 16.09.2026

Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Die konkrete Pflichtenlage hängt von Größe, Branche, Ressortaufteilung, wirtschaftlicher Situation und regulatorischer Einordnung des Unternehmens ab.

Worauf es ankommt

  • Die Business Judgement Rule schützt informierte, unbefangene Entscheidungen zum Wohl der Gesellschaft.
  • Zwingende Legalitätspflichten können nicht durch unternehmerisches Ermessen verdrängt werden.
  • In der Unternehmenskrise steigen Informations-, Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen.
  • Behördliche, abgabenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Haftungstatbestände sind gesondert zu prüfen.
Versicherungsschutz

Was sich absichern lässt

D&O, Spezial-Strafrechtsschutz und gegebenenfalls Vermögensschaden-Rechtsschutz ergänzen einander. Geldstrafen und vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht frei versicherbar.