Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?
Persönliche Haftung entsteht nicht allein wegen einer schlechten Entscheidung. Entscheidend sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Zurechnung.
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Persönliche Haftung entsteht nicht allein wegen einer schlechten Entscheidung. Entscheidend sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Zurechnung.
Innenhaftung betrifft Ansprüche des eigenen Unternehmens. Außenhaftung bedeutet eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Dritte.
§ 25 GmbHG bildet den zentralen Ausgangspunkt. Hinzu kommen zahlreiche Sonderpflichten aus Insolvenz-, Abgaben-, Sozialversicherungs- und Verwaltungsrecht.
§ 43 GmbHG regelt die organschaftliche Sorgfalt. Besondere Risiken entstehen bei Kapitalerhaltung, Steuern, Sozialabgaben und Insolvenzreife.
Unternehmerisches Risiko ist erlaubt. Schutz setzt aber eine informierte, unbefangene und am Unternehmenswohl orientierte Entscheidung voraus.
Je näher ein Unternehmen an die Insolvenzreife rückt, desto enger werden Handlungsspielräume, Prüfpflichten und Zahlungsregeln.
Nicht abgeführte Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge können neben Unternehmensverbindlichkeiten persönliche Haftung und Ermittlungsverfahren auslösen.
NIS2 macht Cyberrisikomanagement zur Leitungsaufgabe. Genehmigung, Überwachung und Schulung lassen sich nicht vollständig an die IT delegieren.
D&O ist Vermögensschaden-Haftpflicht für versicherte Organpersonen: Anspruchsprüfung, Abwehr und Freistellung bilden den Deckungskern.
Wissentliche Pflichtverletzung, Vorbekanntheit, Eigenschäden und spezielle Tätigkeiten gehören zu den zentralen Prüfpunkten.
Ermittlungen beginnen oft lange vor einer Haftungsklage. Verteidiger-, Sachverständigen- und Verfahrenskosten können sofort entstehen.
D&O wehrt Vermögensschadenansprüche ab. Strafrechtsschutz finanziert die Verteidigung im versicherten Verfahren. Häufig werden beide benötigt.