Haftungswissen
Österreich & DeutschlandCyber-Governance
NIS2: Verantwortung der Geschäftsleitung
NIS2 macht Cyberrisikomanagement zur Leitungsaufgabe. Genehmigung, Überwachung und Schulung lassen sich nicht vollständig an die IT delegieren.
Inhaltlicher Stand: 16.09.2026Artikel 20 der NIS2-Richtlinie verlangt, dass Leitungsorgane die Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und an Schulungen teilnehmen. Die konkrete Haftung richtet sich nach der jeweils geltenden nationalen Umsetzung.
Worauf es ankommt
- Cyberrisiken gehören in Governance, Berichtswesen und Entscheidungsdokumentation.
- Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Kontrollen und Eskalationswege nachvollziehbar festlegen.
- Delegation an IT, CISO oder Dienstleister erfordert Auswahl, Ausstattung und Überwachung.
- D&O, Cyberversicherung und Strafrechtsschutz decken unterschiedliche Folgen desselben Vorfalls.
Was sich absichern lässt
Cyberversicherung schützt primär das Unternehmen vor versicherten Cyberfolgen. D&O betrifft persönliche Haftungsansprüche gegen Organpersonen. Strafrechtsschutz finanziert die Verteidigung in versicherten Verfahren.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Die konkrete Haftungs- und Deckungslage hängt vom Einzelfall, der aktuellen Rechtslage und dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab.